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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende mindestens 14 Tage ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

3. Preis
Alle von uns genannten Preise sind inklusive MwSt. zu verstehen. Sollten sich für die Kalkulation relevante Kostenstellen (z.B.: für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten. Finanzierung etc.) verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Die Ware ist sofort zu bezahlen. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

5. Vertragsrücktritt
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu berechnen. Wir sind von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

6. Lieferung, Transport. Annahmeverzug
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung oder Montage. Für den Transport bzw. Zustellung werden die tatsächlich aufgewendeten Kosten in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet.
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenen Kalendertag in Rechnung stellen. Weiteres trägt der Kunde sämtliche angefallenen Versandkosten. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

7. Lieferfrist
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

9. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt.

10. Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler unsererseits grob fahrlässig verschuldet wurde.

12. Gewährleistung
Für Mängel der Waren leisten wir nach den folgenden Bestimmungen 24 Monate lang Gewähr. Tuningteile sind kurzlebige Hochleistungsteile und daher von der Gewährleistung ausgenommen.
12.1. Alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind sofort nach Kenntniserlangung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, Weiterverarbeitung, sonstiger Veränderung oder Veräußerung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß den §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
Die Garantie erstreckt sich ausschließlich auf den Ersatz schadhafter Teile, jedoch nicht auf Fremdarbeitszeit und Folgeschäden.
12.2. Mangelhafte Ware werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Ware ersetzen oder durch Gutschrift vergüten.
12.3. Beanstandete Ware ist uns zur Prüfung kostenfrei einzusenden. Im Falle begründeter Mängelrüge tragen wir die Kosten der Nachbesserung, sowie sämtliche Versandkosten.
12.4. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel zurückzuführen ist auf für die Ware geltende Bedienungs-, Wartungs-. Pflege- und Einbauvorschriften, um geeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Käufer oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.

13. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

14. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Wenn der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 5,00 zu bezahlen.

15. Forderungsabtretungen
Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

16.Schiedsvereinbarung

16.1. Alle Rechtsstreitigkeiten aus dem gegenständlichen Kaufvertrag, insbesondere aus den Titeln der Gewährleistung, Schadenersatz, Irrtum und Verkürzung über die Hälfte, sind unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtswegs durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Vertragspartner bestimmt ein Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden bestimmten Mitglieder bestimmen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden. Im Übrigen finden bezüglich des schiedsgerichtlichen Verfahrens die einschlägigen Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung (§§ 577ff ZPO) Anwendung.

17. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum;
der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

19. Sorgfaltspflicht
Der Käufer hat Sorge zu tragen, alle Änderungen und Umrüstungen an im öffentlichen Straßenverkehr, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend in den KFZ – Papieren eintragen zu lassen. Sämtliche Ansprüche des Käufers oder Dritten gegen den Verkäufer aus Unfällen jeglicher Art sind ausdrücklich ausgeschlossen. Fahrzeuge, die mit Teilen ausgerüstet wurden, welche zu Sportzwecken bzw. für den Export in Länder außerhalb Österreich vorgesehen sind, dürfen nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Motorsportteile sind kurzlebige Hochleistungsprodukte und teilweise nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.

Gewährleistungsbestimmungen:

I. Umfang Die Austausch-Gewährleistung gilt ausschließlich für die Chiptunig-Software.

II. Gewährleistungsdauer Die Gewährleistung gilt für ein Jahr, oder 100.000 km. Sie beginnt mit dem Tag des Einbaus der Chiptunig-Software in das Fahrzeug des Kunden. Die Gewährleistung erstreckt sich auf eine Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 100.000 km. Oder 1 Jahr. Und das nur in der Zeit der Herstellergarantie. Max. jedoch 2 Jahre.

III. Gewährleistungsausschluss Bei Eingriffen des Kunden bzw. Dritter in die Chiptunig-Software erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf a) Verschleißteile in Motor und Antrieb; b) die komplette Abgasanlage; c) Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen sowie ähnliche technische Komponenten; d) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel;  2.) Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, a) wenn der Kunde das Fahrzeug unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht hat, also das Fahrzeug Belastungen aussetzt, für die das Fahrzeug bauartbedingt (= Teilnahme am normalen Straßenverkehr) nicht ausgelegt ist;b) wenn das Fahrzeug bei motorsportlichen Wettbewerben (auch Gleichmäßigkeitsprüfungen) oder bei entsprechenden Übungsfahrten eingesetzt worden ist; c) wenn der Schaden durch einen Unfall, das heißt durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, hervorgerufen worden ist; d) wenn der Schaden durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstanden ist;e) wenn der Schaden dadurch entstanden ist, dass am Fahrzeug erkennbar ein reparaturbedürftiges Ereignis eingetreten war und das Fahrzeug trotzdem weiter genutzt worden ist; f) wenn an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt fristgerecht durchgeführt worden sind – der Nachweis ist vom Kunden durch die Vorlage des Kundendienstheftes zu führen; g) wenn der Kunde Hinweise des Fahrzeugherstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs nicht beachtet hat; h) wenn ein Bauteil in Motor oder Antrieb oder ein sonstiges Bauteil des Fahrzeugs in einer von CHIPupdate oder vom Fahrzeughersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, i) wenn und soweit ein anderer Garantiegeber – auch wenn diese Gewährleistung vom Kunden auf eigene Kosten abgeschlossen worden ist – (z.B. Fahrzeughersteller, Mobilitätsgarantiegeber, Automobilclub als Garantiegeber, etc.) eintrittspflichtig ist oder der Kunde den Schaden von einem solchen Garantiegeber ganz oder teilweise erstattet erhalten hat.

IV. Abwicklung der Gewährleistung Bei einem Defekt der Chiptunig-Software innerhalb der Gewährleistungsdauer erhält der Kunde als Gewährleistungsleistung im Austausch eine neue Chiptunig-Software. Der Kunde hat im Schadensfall unverzüglich den CHIPupdate-Vertriebsstützpunkt zu benachrichtigen (z.B.: telefonisch, per Fax, etc.) und das Fahrzeug an den von CHIPupdate benannten Vertriebsstützpunkt zu bringen. Mit dem kostenfreien Austausch der Chiptunig-Software sind sämtliche Gewährleistungsansprüche erledigt. Der Kunde hat keinen Schadensersatzanspruch, insbesondere auch keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbaren Schäden, wie zum Beispiel Abschleppkosten, Mietwagenkosten etc. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von CHIPupdate zurückzuführen ist.

 V. Verjährung Sämtliche Ansprüche aus der Austausch-Gewährleistung verjähren sechs Monate nach Eintritt des Gewährleistungsfalles. CHIPupdate übernimmt eine Reparatur-Gewährleistung für Motor bezüglich des mit der Chiptuning-Software versehenen Fahrzeugs, soweit ein Defekt am Motor kausal auf den Einbau der Chiptunig-Software zurückzuführen ist. Die Einzelheiten des Gewährleistungsumfangs und der Gewährleistungsabwicklung ergeben sich aus den nachstehenden Gewährleistungsbedingungen.

VI. Abwicklung der Gewährleistungs-Reparatur  1. Der Kunde hat im Schadensfall (Defekt an Motor) unverzüglich CHIPupdate zu benachrichtigen (z.B. telefonisch, per Mail, etc.) und das Fahrzeug an den von CHIPupdate benannten Vertriebsstützpunkt zu bringen. Die Reparaturfreigabe und die Zusage der Kostenübernahme kann nur durch CHIPupdate erfolgen. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Reparaturfreigabe und die Zusage der Kostenübernahme durch CHIPupdate nicht vor Schadensbehebungsmaßnahmen jedweder Art erteilt worden sind. 2.CHIPupdate ist berechtigt, auf eigene Kosten einen öffentlich beeidigten Sachverständigen ihrer Wahl mit der Untersuchung der Gewährleistungsteile zum Zwecke der Feststellung zu beauftragen, ob der an diesen Fahrzeugteilen eingetretene Schaden kausal durch die Chiptuning-Software verursacht worden ist. Kommt dieser Sachverständige zu dem Ergebnis, dass keine Schadenskausalität vorliegt, wird dieses Gutachten für den Kunden rechtsverbindlich, falls der Kunde nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Zugang dieses Gutachtens beim Kunden ein gerichtliches Beweisverfahren (Beweissicherungsverfahren) einleitet. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist der Zugang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bei Gericht.

VII. Umfang der Reparatur-Gewährleistung  1. Die Reparatur-Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf den Ersatz oder die Instandsetzung der von der Gewährleistung umfassten Fahrzeugteile, also Motor ohne Anbauteile, unter Berücksichtigung der Gewährleistungsausschlüsse. 2. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von CHIPupdate zurückzuführen. Insbesondere umfasst die Gewährleistung nicht eine etwaige Wertminderung des Fahrzeugs, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangenen Gewinn, Abschleppkosten, Übernachtungskosten, etc. 3. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt allerdings ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt. 4. Der kostenmäßige Umfang des Anspruchs auf Reparatur wird beschränkt durch den Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Eintritts eines gewährleistungspflichtigen Schadens.

VIII. Verjährung Sämtliche Ansprüche aus der Reparatur-Gewährleistung verjähren sechs Monate nach Eintritt des Gewährleistungsfalles.

IX. Schiedsvereinbarung. Alle Rechtsstreitigkeiten aus dem gegenständlichen Kaufvertrag, insbesondere aus den Titeln der Gewährleistung, Schadenersatz, Irrtum und Verkürzung über die Hälfte, sind unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtswegs durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Vertragspartner bestimmt ein Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden bestimmten Mitglieder bestimmen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden. Im Übrigen finden bezüglich des schiedsgerichtlichen Verfahrens die einschlägigen Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung (§§ 577ff ZPO) Anwendung.

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